Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitskontrollgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 3Artikel 2, Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Kontrollbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler.
(2)Absatz 2,Das Sicherheitskontrollsystem muß so beschaffen sein, daß dadurch die auf Grund des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen übernommenen Verpflichtungen erfüllt werden können; es muß den Grundsätzen entsprechen, die in dem Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergieorganisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen, BGBl. Nr. 239/1972, festgelegt sind.Das Sicherheitskontrollsystem muß so beschaffen sein, daß dadurch die auf Grund des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen übernommenen Verpflichtungen erfüllt werden können; es muß den Grundsätzen entsprechen, die in dem Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergieorganisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen, Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,, festgelegt sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013
Dokumentnummer
NOR12078623
Alte Dokumentnummer
N5199221362J